Franken Aktivurlaub

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Anmeldung, Abschluss des Reisevertrages

1.1. Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Veranstalter den Abschluss eines Reisevertrags verbindlich an.

1.2. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder online erfolgen. Die Buchung erfolgt durch den Anmelder auch für alle anderen mit aufgeführten Reiseteilnehmer, für deren Vertragspflichten er wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er dies durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung gegenüber dem Veranstalter übernommen hat.

1.3. Der Reisevertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande, wobei die Annahme keiner bestimmten Form Bedarf. Der Veranstalter verpflichtet sich bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss dem Kunden die Reisebestätigung zu übermitteln.
Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so ist dies ein neues Angebot an den Kunden, an das sich der Veranstalter 10 Tage ab Zugang der Bestätigung gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage des neuen Angebots zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungspflicht dem Veranstalter die Annahme bestätigt.

2. Bezahlung

2.1. Zahlungen auf den Reisepreis dürfen vor Beendigung der Reise nur gegen Aushändigung eines Sicherungsscheins im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB erfolgen. Nach Vertragsschluss ist eine Anzahlung von 25% auf den Gesamtreisepreis, mind. 50 EUR pro Reiseteilnehmer, fällig, die innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu bezahlen ist. Die Anzahlung wird auf den Gesamtreisepreis angerechnet. Die Restzahlung muss unaufgefordert 30 Tage vor Antritt der Reise beglichen werden.

2.2. Die Reiseunterlagen werden spätestens 2 Wochen vor Antritt der Reise erstellt und werden unverzüglich nach dem Zahlungseingang versandt.

3. Versicherung

Wir empfehlen dringend den Abschluss einer Reiserücktrittskosten-Versicherung bzw. den Abschluss eines Versicherungspaketes, welches eine Reiserücktrittskostenversicherung beinhaltet, am besten zusammen mit der Buchung. Ein nachträglicher Abschluss ist innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung/Bestätigung möglich. Bitte beachten Sie, dass bei Buchung innerhalb von 14 Tagen vor Reisebeginn der Versicherungsabschluss nur am Buchungstag oder spätestens am folgenden Werktag, möglich ist. Unser Partner für Reiseversicherungen ist die Elvia Reiseversicherung.

4. Leistungen

4.1. Die Leistungen des Veranstalters ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung des Reiseprogramms und dessen allgemeinen Hinweisen sowie aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben der Reisebestätigung. Nebenabreden (Sonderwünsche, sonstige Vereinbarungen), die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Veranstalter, gelten ansonsten nicht.

4.2. Die Angaben in der mit der Reisebestätigung verschickten Reiseinformation zu der jeweiligen Reise sind nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Da sich aber einzelne Bestimmungen oder Teilaspekte der Reise ändern können, kann für die ganzjährige Gültigkeit dieser Informationen keine Gewähr übernommen werden.

5. Leistungsänderungen

5.1. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht willkürlich herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen und Abweichungen nicht erheblich sind und das Gesamtkonzept der Reise nicht beeinträchtigen.

5.2. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

5.3. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird er dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.

5.4. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.

6. Rücktritt durch den Reisegast, Umbuchungen, Ersatzpersonen

6.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurückzutreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei Franken Aktivurlaub. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

6.2. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistung zu berücksichtigen.

6.3. Der Veranstalter kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren.

Es werden folgende Stornobeträge berechnet:

• bis 46. Tag vor Reiseantritt 10% des Reisepreises, (bei Flugreisen 10% des Reisepreises, mindestens aber 100 Euro pro Person)
• ab dem 45. bis 30. Tag vor Reiseantritt 15% des Reisepreises,
• ab dem 29. bis 15. Tag vor Reiseantritt 30% des Reisepreises,
• ab dem 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 50% des Reisepreises,
• ab dem 6. Tag vor Reiseantritt 70% des Reisepreises, am Tag der Abreise oder bei Nichtantritt (no-show) 80% des Reisepreises.

6.4. Dem Reisenden bleibt es unbenommen, dem Veranstalter nachzuweisen, dass ihm kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale.

6.5. Stornierungen von Teilleistungen einer Reise (sofern möglich) gelten als Umbuchung. Bei Stornierung eines gesamten Reisevertrages bleibt die Reiserücktrittskosten-Versicherung in jedem Fall bestehen und kann nicht storniert werden.

6.6. Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, oder der Unterkunft, berechnet Franken Aktivurlaub bis 35 Tage vor Reiseantritt ein Umbuchungsentgelt von mindestens 25 Euro pro Person.

6.7. Umbuchungswünsche, die später als 35 Tage vor Reiseantritt erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen gemäß Punkt 6.2. und Punkt 6.3. und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen. Ausgenommen sind Buchungen von im Katalog ausgeschriebenen Hotelverlängerungen, die über Franken Aktivurlaub gebucht werden.

6.8. Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Veranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Veranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

6.9. Im Falle eines Rücktritts kann der Reiseveranstalter vom Kunden die tatsächlich entstandenen Mehrkosten verlangen.

7. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich der Veranstalter bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

8. Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalters

8.1. Der Veranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:

8.2. Der Veranstalter kann bei nicht erreichen der Mindestteilnehmerzahl bis 25 Tage vor Reiseantritt bei Auslandsreisen und bis 15 Tage bei Deutschlandreisen vom Vertrag zurücktreten, wenn die in der Reisebeschreibung genannte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. Ist keine Zahl genannt, beträgt die Mindestteilnehmerzahl pro Reise 6 Personen. Gezahlte Beträge werden  dann unverzüglich an den Kunden zurück gezahlt.

8.3. Der Veranstalter verpflichtet sich den Kunden über eine zulässige Reiseabsage wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahlen oder wegen höherer Gewalt sowie von jeder erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung unverzüglich nach Kenntnis hiervon zu unterrichten.

8.4. Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.

8.5. Ohne Einhaltung einer Frist: Wenn der Reisende die Durchführung der Reise, ungeachtet einer Abmahnung des Veranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt insbesondere, wenn der Kunde den besonderen Anforderungen einer Reise lt. Ausschreibung hinsichtlich seines körperlichen Leistungsvermögens bzw. aufgrund von gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht entspricht. Kündigt der Veranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gut geschriebenen Beträge.

9. Haftung des Reiseveranstalters

9.1. Der Veranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für:

a) die gewissenhafte Reisevorbereitung
b) die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger
c) die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Katalogen angegebenen
     Reiseleistungen, sofern der Reiseveranstalter nicht gemäß Punkt 5 vor
     Vertragsabschluss eine Änderung der Prospektangaben erklärt hat.
d) die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen.

9.2. Der Veranstalter haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Person.

10. Gewährleistung

10.1. Abhilfe: Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Veranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. Der Veranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

10.2. Minderung des Reisepreises: Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.

10.3. Kündigung des Vertrages: Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Veranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag - in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung - kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Veranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist.  Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Veranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Er schuldet dem Veranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.

10.4. Schadenersatz: Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat.

11. Beschränkung der Haftung

11.1. Die Haftung des Veranstalters für die vereinbarten Reiseleistungen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften des Reisevertragsrechts.

11.2. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,

a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grobfahrlässig herbei geführt wird oder
b) soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

11.3. Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Veranstalter bei Sachschäden bis 4.100 Euro; übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und Reise.

11.4. Ausflüge, Führungen, Sport- und Sonderveranstaltungen, fakultative Angebote örtlicher Anbieter usw., soweit sie nicht ausdrücklich als eigene Leistungen angeboten werden, fallen nicht in den Haftungsbereich des Reiseveranstalters.

12. Mitwirkungspflicht

12.1  Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.

12.2 Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich dem Programmleiter zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Der Programmleiter ist nicht berechtigt, Aussagen zu Schadenersatzansprüchen zu machen. Falls kein Programmleiter verfügbar ist, ist der Reiseveranstalter an seinem Geschäftssitz zu verständigen. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

13. Auschluss von Ansprüche, Verjährung

13.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen. Ansprüche aus unerlaubter Handlung unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Im eigenen Interesse des Reisenden empfehlen wir für die Anmeldung dieser Ansprüche die Schriftform.

13.2 Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und dem Veranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

14. Sonstiges

Körperliche Anforderungen: Die Angaben zu den körperlichen Anforderungen und Voraussetzungen bei den Sport –und Aktivprogrammen erfolgen grundsätzlich nach bestem Wissen, aber ohne Gewähr, da solche Angaben nicht nur subjektiven Einschätzungen unterworfen sind, sondern auch durch äußere Umstände, wie vor allem Wetterbedingungen, stark beeinflusst werden.

15. Schlussbestimmungen

15.1 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der AGB und des zustande gekommenen Reisevertrages führt nicht zur Unwirksamkeit aller Regelungen.

15.2 Klagen gegen den Reiseveranstalter sind an dessen Sitz zu erheben.

15.3. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.

15.4. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für kaufmännische Parteien ist der Sitz des Reiseveranstalters.

15.5. Alle Angaben in diesem Katalog entsprechen dem Stand bei Drucklegung im September 2006.

Reiseveranstalter:
Franken Aktivurlaub Peter Hanke e.K.

Saalmühlstraße 11
95234 Sparneck
Tel.: 09251-850 9886
Fax: 09251-850 679